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Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen? Alle Unternehmen haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen, wenn sie bei der automatisierten Datenverarbeitung personenbezogener Daten mindestens 5 Arbeitnehmer oder bei der Verarbeitung auf andere Weise mindestens 20 Personen beschäftigen (§§ 4f und 4g BDSG) Verpflichtet sind alle natürlichen Personen (Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) juristischen Personen (Banken, Kliniken etc.) Personengesellschaften (GbR, GmbH, OHG, Anwaltssozietät etc.) nicht-rechtsfähige Vereinigungen (Gewerkschaften, Berufsverbände)
Mit der Aufgabe kann auch eine (natürliche) Person außerhalb der verantwortlichen Stelle betraut werden (externer Datenschutzbeauftragter) Weitere Informationen sowie eine Produktbeschreibung erhalten Sie gerne auf Anfrage.
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